Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand vom 01.03.2022

Firmenname: anyworx e.K.
Geschäftsführer: Adrian Steiner
Umsatzsteuer-ID: DE814825674
Handelsregistereintrag: HRA727898

Im Kugelhof 2A, 71554 Weissach im Tal
E-Mail: info[@]anyworx[.]net
Telefon: +49 7191 18736 24
Telefax: +49 7191 18736 25

§ 1 Geltung der Bedingungen

1.1 Sofern nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, gelten für jegliche Geschäftsprozesse der Firma anyworx e.K. die nachstehenden Bedingungen.

1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden (folglich als „Leistungsnehmer“ benannt), gelten für die Firma anyworx e.K. (folglich als „Leistungsgeber“ benannt) nur dann, wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung in beidseitigem Einverständnis mit Ort und Datum unterschrieben wurde. Die Entgegennahme von Leistungen gilt, unbeschadet früherer Einwendungen, als Anerkennung dieser AGB.

1.3 Ob eine Geschäftsbeziehung zustande kommt oder nicht, obliegt dem Leistungsgeber.

1.4 Diese AGB gelten für alle im Namen des Leistungsgebers begangenen geschäftlichen Abwicklungen, für den Zeitraum zwischen der Vorgängerversion bis zum Erscheinungsdatum der Nachfolgeversion.

1.5 Um Geschäfte mit Leistungsgeber zu machen, muss der verantwortliche Leistungsnehmer volljährig sein. Ist dieser jünger als 18 Jahre, erfordert dies eine schriftliche Genehmigung der Eltern inklusive Haftungsbezug.

1.6 Eine grundsätzliche Bedingung für die Geschäftsbeziehung ist die Kommnikationsfähigkeit via E-Mail, da i.d.R. jeglicher Schriftverkehr (inkl.
Rechnungsversand und ggf. Zahlungserinnerung) zeitgemäß und ökologisch
sinnvoll, bevorzugt via E-Mail (auf elektronischem Wege) abgehandelt
wird. Der Leistungsnehmer garantiert, dass das dem Leistungsgeber angegebene E-Mail-Postfach dementsprechend regelmäßig überwacht wird.

1.7 Der Leistungsgeber behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen, Teile dieser Bedingungen jederzeit zu ändern bzw. anzupassen. Änderungen an den AGB treten zwei Wochen nach der Veröffentlichung auf der Website des Leistungsgebers in KraftDer Leistungsnehmer wird über Änderungen der AGB per E-Mail in Kenntnis gesetzt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Die Angebote des Leistungsgebers gelten bis zum tatsächlichen Verkaufsabschluss als freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestellannahme durch den Leistungsgeber. Abänderungen in Aufträgen erfordern eine schriftliche Mitteilung bzw. ein schriftliches Einverständnis.

2.2 Geringe Abweichungen von der Beschreibung des Angebots sind möglich (z.B. bei Projektarbeit) und berühren die Beauftragung nicht, sofern die Abweichung für den Leistungsnehmer nicht unzumutbar ist.

2.3 Digitale Waren, Dienstleistungen und Leistungspakete werden wie objektive Waren verkauft und haben dieselbe Gültigkeit. Bereits erbrachte Aufwände, können dem Leistungsnehmer in Rechnung gestellt werden, auch wenn der Auftrag innerhalb der Rückgabefrist storniert werden sollte.

2.4 Für die Kontaktaufnahme mit dem Leistungsgeber werden ernsthafte geschäftliche Absichten vorausgesetzt. Zeitaufwendungen können vom Leistungsgeber in Rechnung gestellt werden, auch wenn es z.B. Wartezeit für einen Techniker vor Ort bedeutet, ein Workaround gefunden werden muss, oder sonstige Zeitaufwendungen, die der Leistungsgeber im Auftrag des Leistungsnehmers erfüllt.

2.5 Sofern mit dem Leistungsnehmer keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird Arbeitszeit nach den vom Auftragnehmer festgelegten Pauschalsätzen in den folgenden Arbeitseinheiten berechnet:

1 „AE“ = 15 Minuten
1 „OB“ = bis zu 5 Minuten
1 „PP“ = bis zu einer Minute bzw. ein angewendeter Kniff in Bezug auf die Systemadministration durch den Leistungsgeber

Alle Pauschalpreise sind auf der Website des Leistungsgebers jederzeit einsehbar. Die Pauschalpreise in Arbeitseinheiten unterscheiden sich je nach Art der Tätigkeit. Siehe auch „§ 4 Preisgestaltung“.

2.6 Da sich die Zeit in wenigen Fällen korrekt einschätzen lässt, erstellen wir für Dienstleistungen keine Kostenvoranschläge, sondern unverbindlichen Kostenschätzungen. Der Zeitaufwand wird gemessen und in einer Kundendatei erfasst, die später in Sammelrechnung inkl. Tätigkeitsdetails sichtbar wird;

§ 3 Kostenschätzung

3.1 Auf Wunsch des Leistungsnehmers wird bei Projektarbeiten eine Kostenschätzung als Angebot angefertigt. Die hierfür benötigte Zeit wird als Planungs- bzw. als Beratungstätigkeit festgehalten.

3.2 Eine Gewähr für den Gesamtpreis ist mit der Kostenschätzung nicht gegeben. Sofern sich Umstände ergeben, die vom Leistungsgeber nicht vorhersehbar waren (z.B. zusätzliche Kundenwünsche vor Ort oder Behandlung von unvorhersehbaren Störungen), kann die Rechnung von der Kostenschätzung abweichen.

3.3 Sofern eine wesentliche Abweichung von der Kostenschätzung zu erwarten ist, wird der Leistungsgeber dies dem Leistungsnehmer unverzüglich anzeigen.

§ 4 Preisgestaltung

4.1 Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Leistungsgeber an die in seinen maßgebenden Angeboten enthaltenen Preise und Leistungen. Die im Auftrag genannten Preise zuzüglich der aufgeführten gesetzlichen Mehrwertsteuer sind gültig. Zusätzliche Leistungen werden dem bestehenden Auftrag hinzugefügt, oder gesondert abgerechnet.

4.2 Die Preise des Leistungsgebers sind gegliedert in dessen Arbeitseinheiten, dessen Anfahrt- bzw. Lieferpauschalen sowie dessen Online-Angebotsübersicht. Bei solchen Preisen handelt es sich um kalkulierte Pauschalbeträge. Zusätzlich gibt es viele Produkte (z.B. Hardware, Software, Lizenzen und Dienste), die nicht öffentlich gepflegt werden, da die Preise für Technik in einem ständigen Veränderungsprozess bewegen. Die Preise des Leistungsgebers orientieren sich an den aktuellen Marktpreisen.

4.3 Für Einsätze außerhalb der regulären Geschäftszeiten bzw. an Feiertagen oder am Wochenende wird ein sogenannter AG-Zuschlag (AG = Außerhalb der Geschäftszeiten) in Höhe von 30% an den Normalpreis angerechnet. Von dieser Regelung sind geplante Wochenend-Einsätze, also z.B. eine Netzwerkumstellung oder ein Webhostingumzug nicht betroffen.

4.4 Für die Kommunikation (insbesondere über Mobiltelefone) ist die Privatsphäre des Geschäftspartners zu wahren. D.h. außerhalb der Geschäftszeiten (kurz „AdG“) des Leistungsgebers sollte nach Möglichkeit keine unnötige Kommunikation (auch nicht via Chat) stattfinden – dazu sind die Geschäftszeiten da. Für Notfälle, wie etwa einer Serverstörung, kann der Leistunggeber natürlich auch AdG kontaktiert bzw. aktiv werden. Der Arbeitsaufwand für Einsätze außerhalb der Geschäftszeiten werden mit 30% Aufpreis berechnet und in der Rechnung mit dem Kürzel „AdG“ gekennzeichnet.

4.5 Die vom Leistungsgeber dargestellten Preise sind stets Netto-Preise, es sei denn, der Preis wird explizit als Brutto-Preis bezeichnet.

4.6 Der Leistungsgeber ist berechtigt, seine Preise der Marktsituation entsprechend anzupassen.

4.7 Links zur Preisgestaltung:
🌐 https://anyworx.net/arbeitseinheiten
🌐 https://anyworx.net/anfahrt-und-versand
🌐 https://anyworx.net/produkt-kategorien

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

5.1. Liefertermine, Leistungstermine oder andere Fristen, die verbindlich sein sollen, bedürfen für eine Rechtswirksamkeit der Schriftform.

5.2. Die Lieferfrist ist abhängig von den Zulieferern des Leistungsgebers. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer, außergewöhnlicher oder unverschul­deter Umstände (z.B. Betriebsstörungen), hat der Leistungsgeber trotz verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Lieferung bzw. die Leistung wird in diesem Fall um die Dauer des Verzugs aufgeschoben.

5.3. Sofern absehbar ist, wann eine verspätete Lieferung beim Leistungsgeber eintrifft, kann eine dem entsprechende Nachfristsetzung vereinbart werden. Sollte dieser Zeitpunkt für den Leistungsnehmer zu spät sein, werden Alternativen abgeschätzt und verhandelt.

5.4. Entsteht dem Leistungsnehmer infolge eines vom Leistungsgeber verschuldeten Verzugs ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen, die jedoch höchstens 15% des Rechnungswertes betragen darf. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche unterliegen dem Punkt „Haftungsbeschränkung“ in dieser AGB.

§ 6 Projekte, Dienste und Aufträge

6.1 Die Dienste und Leistungen des Leistungsgebers werden mit dem Leistungsnehmer einvernehmlich kommuniziert. Für die Beauftragung wird schließlich eine „IT-Administrations- und -Entwicklungsvereinbarung“ als rechtsgültiger Nachweis für die Geschäftspartnerschaft beidseitig unterschrieben. Fortan sind keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen erforderlich.

6.2 Für wiederkehrende Leistungen wie z.B. Wartungsaufgaben dient die
Bezahlung der in Rechnung gestellten Leistung als Zusage Bestätigung dafür, dass diese Leistung des Leistungsgebers vom Leistungsnehmer erwünscht ist. Alle wiederkehrenden Aufgaben können jederzeit abbestellt werden. Um die Leistung abzubestellen, genügt eine kurze schriftliche Mitteilung des Leistungsnehmers. Daraufhin erhält der Leistungsnehmer eine entsprechende schriftliche Bestätigung, in der, je nach Produkt, aufgeführt ist, wann die Leistung endet. Wurde eine Aufgabe bereits vor der Abbestellung der wiederkehrenden Aufgabe vom Leistungsgeber getätigt, so ist diese Leistung vom Leistungsnehmer zu bezahlen.

6.3 Für Großprojekte (etwa der regelmäßigen Leistungserbringung als
Freelancer in freier Mitarbeit) wird sowohl vom Leistungsnehmer als auch
vom Leistungsgeber eine Vereinbarung unterschrieben, indem u.a. die Art
der Aufgaben, der Arbeitsort, die Preisbestimmung, der geschätzte
Zeitaufwand und der Dienstleistungszeitraum aufgeführt sind. Zusätzlich
wird in dieser Vereinbarung eine Geheimhaltungs- und Abwerbeklausel
aufgeführt, sowie der Umgang mit Haftung und Datenschutz bestimmt. Projektarbeit im Großkundenumfeld ist an die für den Leistungsnehmer verrichtete Arbeitszeit sowie an die Tätigkeitsart des Leistungsgebers gebunden. Bei Projektabbruch ist der Leistungsnehmer dazu verpflichtet, die vom Leistungsgeber bereits verrichtete Arbeitszeit vollständig zu bezahlen. Werden die in der Arbeitsvereinbarung festgelegten Fristen vom Leistungsnehmer nicht eingehalten, so steht es dem Leistungsgeber frei, dem Leistungsnehmer eine entsprechende Rechnung bezüglich der Einkommenseinschränkung während der Neuorientierungsphase auszustellen.

6.4 Der Leistungsgeber übernimmt keine Verantwortung für die rechtliche Korrektheit, der für den Leistungsnehmer gewarteten bzw. entwickelten Systeme. Wenn beispielsweise auf eine vom Leistungsgeber gewartete bzw. entwickelte Website nicht den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht, kann der Leistungsgeber dafür ausdrücklich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Leistungsnehmer ist selbst dafür verantwortlich, seine Website auf Rechtssicherheit prüfen zu lassen und ggf. bestimmte Änderungen in Auftrag zu geben.

§ 7 Urheberrecht und Nutzung

7.1 Der Leistungsnehmer ist ohne die schriftliche Zustimmung des Leistungsgebers nicht berechtigt, systemrelevante Informationen, Anwendungsanleitungen und -hinweise sowie sämtliche mit dem Vertragsgegenstand zusammenhängenden Methoden und Daten entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte oder Unbefugte weiterzugeben. Die Nutzung des geistigen Eigentums der Firma anyworx ist auch nach Bezahlung einzig zu eigenen Zwecken des Leistungsnehmers zulässig.

7.2 Der Leistungsgeber speichert bestimmte Kundendaten, die in dessen Verwaltungsbereich liegen. Dies sind beispielsweise Logindaten und Mediendateien, aber auch ganze Datenarchive wie Websitebackups oder Festplattenabbilder. Im Grunde kann zu den gespeicherten Daten das gesamte Spektrum einer IT-Abteilung gehören. Der Leistungsnehmer akzeptiert, dass IT-relevanten Daten ganz oder teilweise beim Leistungsgeber aufbewahrt werden. Um die Daten des Leistungsnehmers verantwortungsbewusst zu schützen, sorgt der Leistungsgeber für angemessene Sicherheitsvorkehrungen wie passwortgeschützte bzw. verschlüsselte Bereiche. Der Leistungsnehmer ist berechtigt, seine vom Leistungsgeber gespeicherten Daten einzusehen, oder eine Kopie davon anzufordern.

§ 8 Produkte und Lizenzen

8.1 Der Leistungsgeber verkauft an den Leistungsgeber Produkte und Lizenzen anderer Hersteller weiter. Als eigenes Produkt bietet der Leistungsgeber lediglich seine fachkundige Dienstleistung an, die in Arbeitszeit und Art der Tätigkeit gemessen wird.

8.2 Der Leistungsgeber bietet dem Leistungsnehmer bestimmte Abonnements (wie z.B. ein Webhosting-Paket, eine Cloud-Plattform oder eine vorübergehende Lizenz für eine Software) an. Die Bedingungen des Abonnements werden in der jeweiligen Produktbeschreibung im Onlineshop des Leistungsgebers aufgeführt. Für Abonnements werden Einzelrechnungen ausgestellt, die als „wiederkehrende Rechnung“ gekennzeichnet ist und den entsprechenden Leistungszeitraum beinhaltet. Damit ein Abonnement endet, muss es vom Leistungsgeber oder vom Leistungsnehmer schriftlich gekündigt werden.

8.1. Der Leistungsnehmer erkennt mit seinem Auftrag die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers an und ist hiermit dazu aufgerufen, sich im Internet selbstständig über etwaige Lizenzbedingungen zu informieren.

8.2 Der Leistungsgeber muss zwar bei Installationen für den Leistungsnehmer Lizenzbedingungen bestätigen, übernimmt jedoch ausdrücklich keine Verantwortung für die sachgerechte Nutzung des Leistungsnehmers. Lizenzen, die nicht über den Leistungsgeber bezogen, oder ohne dessen Zutun verwendet werden, stehen ebenfalls außerhalb des Verantwortungsrahmens des Leistungsgebers.

8.3 Software-Hersteller haben oft einen Ausschluss der Verantwortlichkeit in ihrer Installationsvereinbarung getroffen. Der Leistungsgeber installiert diese Software im Auftrag des Leistungsnehmers und akzeptiert somit die Installationsvereinbarung ebenfalls im Auftrag des Leistungsnehmers. Somit übernimmt der Leistungsgeber keinerlei rechtliche Verantwortung in Bezug auf die Regelungen der Lizenzvereinbarung.

8.4 Projekte, die unter einer Open-Source-Lizenz stehen, werden in keinem Fall vom Leistungsgeber verkauft. Für Open Source Produkte wird lediglich der Einrichtungsaufwand in Form einer Dienstleistung bzw. die Hintergrundverwaltung des Systems berechnet.

§ 9 Gewährleistung und Garantie

9.1. Der Leistungsgeber gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind, sofern diese als Neuware verkauft wird. Sobald eine Sendung an den Leistungsnehmer übergeben wurde, liegt die Produktverantwortung beim Leistungsnehmer.

9.2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Leistungsgebers bzw. des Produktherstellers nicht befolgt, werden ohne den Leistungsgeber Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwen­det, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so erlischt die Gewährleistungspflicht. Durch den Leistungsnehmer anfallende Mehraufwendungen können vom Leistungsgeber berechnet werden.

9.3. Der Leistungsnehmer hat die Ware nach dem Wareneingang sorgfältig zu prüfen und dem Leistungsgeber jeden Mangel unverzüglich melden. Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verbrauch ist ausgeschlossen.

9.4. Im Falle eines gewährleistungspflichtigen Mangels, reagiert der Leistungsgeber mit einer entsprechenden Maßnahme. Während einer hohen Arbeitsauslastung kann die Abhandlung von Gewährleistungsanfragen etwas länger dauern. Durch die schriftliche Mitteilung, in der eine Bestell- oder Rechnungsnummer aufgeführt sein sollte, leitet der Leistungsnehmer ein entsprechendes Verfahren ein, um den Mangel zu reparieren, oder das Produkt zu ersetzen.

9.5. Schlägt auch der zweite Reparaturversuch fehl, so ist der Leistungsnehmer dazu berechtigt, vom Kauf zurückzutreten.

9.6. Gewährleistungsansprüche gegen den Leistungsgeber sind nicht abtretbar und stehen einzig dem unmittelbaren Leistungsnehmer zu.

9.7. Der Leistungsgeber haftet nicht für Datenverluste, wenn der Leistungsnehmer dies bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, insbesondere durch regelmäßige Datensicherung, vermeiden konnte. Sofern der Leistungsnehmer eine vorherige Komplettsicherung beauftragt hat und diese z.B. unvollständig oder korrupt ist, wird die Haftungssumme auf die Schadenschätzung der IT-Haftpflicht-Versicherung des Leistungsgebers begrenzt.

9.8. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Gebrauchtteile, die unter Ausschluss der Gewährleistung geliefert werden. Gebrauchtwaren werden in der Rechnung stets als solche bezeichnet.

9.9. Dem Leistungsnehmer steht der Leistungsgeber nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft über die Verwendung seiner Erzeugnisse zur Verfügung. Wird dem Leistungsgeber ein bestehendes Risiko nicht vermittelt, so entsteht für diesen eine Teilschuld, die je nach Schwere des Schadens in der Schadenersatzleistung berücksichtigt wird.

9.10. Die Verwendung des Wortes „Garantie“ ist stets auf den Garantiezuspruch des Produktherstellers bezogen. Der Leistungsgeber wirkt lediglich als Betreuer und ist im Regelfall nicht der Produkthersteller. Für etwaige Maßnahmen vonseiten des Produktherstellers übernimmt der Leistungsgeber keine Verantwortung.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

10.2. Bis zur endgültigen Bezahlung der entsprechenden Rechnung gilt die bestellte Ware als Vorbehaltsware und ist Eigentum des Leistungsgebers. Der Leistungsnehmer verwahrt als gegenwärtiger Besitzer die Ware des Leistungsgebers verantwortungsvoll und unentgeltlich, bis die Ware ins Eigentum des Leistungsnehmers übergegangen ist.

10.3. Der Leistungsnehmer ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu benutzen und zu veräußern, solange kein Zahlungsverzug besteht. Verpfändung und Sicherungsübereignung von Ware, die das Eigentum des Leistungsgebers sind, ist nicht zulässig. Aus triftigem Grund ist der Leistungsgeber zur Einziehung von noch unbezahlten Waren berechtigt, sofern den Zahlungsverpflichtungen noch nicht nachgekommen wurde.

10.4. Sollte der Zugriff Dritter auf Vorbehaltsware geplant sein, so ist der Leistungsgeber darüber zu informieren.

10.5. Aufgrund der Zurücknahme oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Leistungsgeber, ist ein Rücktritt von anderen Käufen sowie Vereinbarungen ausgeschlossen.

§ 11 Widerrufsrecht und -folgen

11.1 Der Leistungsnehmer kann eine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen schriftlich veranlassen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Ware und nicht vor Erfüllung der Informationspflichten des Leistungsgebers gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie der Pflichten des Leistungsgebers gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist an die bekannten Kontaktmöglichkeiten zu richten. Einige dieser Kontaktoptionen sind über diesen Link zu finden: 🌐 https://anyworx.net/kontakt

11.2 Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Kann der Leistungsnehmer dem Leistungsgeber die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht, teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, muss der Leistungsnehmer insoweit Wertersatz leisten. Erbrachte Dienstleistungen bzw. Arbeitsaufwand, der zur Konfiguration eines Geräts erbracht wurde, sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Paketversandfähige Sachen sind auf eigene Gefahr zurückzusenden. Der Leistungsnehmer hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, sofern die gelieferte Ware der bestellten Ware entsprochen hat. Andernfalls übernimmt der Leistungsgeber die Kosten für die Rücksendung. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Gelegenheit vom Leistungsnehmer abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Diese Frist beginnt für den Leistungsnehmer mit der Absendung der Widerrufserklärung und für den Leistungsgeber mit deren Empfang.

§ 12 Netzwerkbestimmungen

12.1. Der einheitliche Aufbau – insbesondere für das Oztranet-System beschlossene Standards, Geräte und Wartungsaufgaben unterliegen einer Einhaltungspflicht. Das vom Leistungsgeber angebotene Netzwerk setzt voraus, dass alle erforderlichen Eigenschaften von Geräten und deren Software kompatibel zum Gesamtsystem sind. Deshalb ist der Leistungsnehmer dazu verpflichtet grundsätzliche Änderungen mit dem Leistungsgeber abzustimmen.

12.2. Vom Leistungsgeber werden nur bestimmte Systeme angeboten. Fremdsysteme werden durch den Leistungsgeber als Sonderfall (Fremdgerät) verwaltet und unterliegen keiner Gewährleistung.

12.3. Der Leistungsgeber ist dazu berechtigt bestimmte Umstellungswünsche des Leistungsnehmers zu verweigern, wenn daraus eine Gefährdung für das Gesamtsystem entstehen würde.

12.3. Wartungsdienste werden vom Leistungsgeber zweckbezogen für einen definierten Zeitraum angeboten. Solche Dienste beziehen sich auf bestimmte Softwareinstallationen bzw. auf bestimmte Geräte und haben eine begrenzte Gültigkeit, die auf der Rechnung aufgeführt wird. Wird ein Wartungsdienst nicht vor Ablauf schriftlich gekündigt, so verlängert sich der Wartungsdienst um den vordefinierten Zeitraum.

§ 13 Medienbestimmungen

13.1. Soweit nicht anderweitig vereinbart (z.B. Kauf einer Grafik), bleibt die erstellte Grafik Eigentum des jeweiligen Urhebers, da es sich hierbei um geistigen Besitz handelt. Der Verkauf von Grafiken ist nur bedingt erforderlich, da vom Leistungsgeber in der Regel Grafiken verwendet werden, die zur freien Verwendung (als Open Source) zur Verfügung gestellt werden. Erzeugte Grafiken gehen erst dann ins Eigentum des Leistungsnehmers über, wenn diese explizit in einer Rechnung als Artikelposition aufgeführt wird. Wenn eine Open-Source-Grafik vom Leistungsgeber in einer Kundenwebsite verwendet wird, verweist der Leistungsgeber im Impressum der Website auf den jeweiligen Anbieter.

13.2. Eine verkaufte Bild-, Video- oder Audiodatei bedeutet lediglich, dass eine Kopie erworben wird. Diese Kopie darf der Leistungsnehmer nur in eingeschränktem Umfang, etwa für seine Website oder zur Erweiterung seiner eigenen Kunst verwenden. Mediendateien unterliegen den Datenschutzregelungen des Leistungsgebers. Deshalb muss der Leistungsnehmer den Einsatz von Mediendateien mit dem Leistungsgeber abstimmen, insbesondere dann, wenn eine Vervielfältigung oder die Veröffentlichung auf Plattformen dritter geplant ist.

§ 14 Zahlungsregelung

14.1. Der Leistungsnehmer verpflichtet sich dazu, die Rechnungen des Leistungsgebers zu fristgerecht zu begleichen. Im Regelfall haben die Rechnungen des Leistungsgebers eine Zahlungsfrist von 14 Tagen nach Rechnungsstellung. Besondere Vereinbarungen zur Zahlungsfrist sowie Ratenzahlung kann ausgehandelt werden.

14.2. Für Bestandskunden, die regelmäßig Leistungsbezüge beim Leistungsgeber beziehen, erhalten i.d.R. eine Sammelrechnung zum Monatsanfang. In den ausgestellten Rechnungen werden die für den Verkauf relevanten Leistungsdaten wie Datum, Ansprechpartner, Arbeitszeit, Tätigkeitsart sowie stichpunkthaltige Details zur Tätigkeit aufgelistet. Bei Waren werden ebenfalls relevante Leistungsdaten in der Rechnung aufgeführt, die das Produkt identifizieren.

14.2. Der Leistungsgeber ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Leistungsgeber berechtigt, diese anzurechnen. In diesem Fall wird der Leistungsnehmer über die Art der erfolgten Verrechnung schriftlich informiert.

14.3. Eine Rechnung gilt erst dann als bezahlt, wenn der Leistungsgeber über den gesamten Rechnungsbetrag verfügen kann. Die Annahme von Schecks liegt im Ermessen des Leistungsgebers.

14.4. Befindet sich der Leistungsnehmer in Zahlungsverzug, so ist der Leistungsgeber berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen.

14.5 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird eine sogenannte Zahlungserinnerung (entspricht einer Mahnung) an den Leistungsnehmer ausgestellt. In der ersten Mahnung wird der Leistungsnehmer dazu aufgefordert, den offenen Betrag zu bezahlen. Wird die Rechnung während der angegebenen Zahlungsfrist von 14 Tagen nicht beglichen, so wird eine zweite Zahlungserinnerung mit der vorher angekündigten Mahngebühr in Höhe von 14,00 € ausgestellt – um die Rechnung vollständig zu begleichen, muss diese Mahngebühr vom Leistungsnehmer zusätzlich zum bisherigen Rechnungsbetrag bezahlt werden. In der zweiten Zahlungserinnerung wird zudem darauf verwiesen, dass nach Ablauf
der Zahlungsfrist von 14 Tagen die mit der Leistung verbundenen Dienste eingestellt
werden können, sofern sich der Kunde nicht um die Klärung bzw. um die
Zahlung der Rechnung bemüht.
Sollte der Leistungsnehmer auch die Zahlungsfrist der zweiten Zahlungserinnerung verstreichen lassen, so wird eine dritte und letzte Zahlungserinnerung ausgestellt, in der zusätzlich zur Mahngebühr, noch der vorher angekündigte Verzugszins in Höhe von 3,8% angerechnet wird. Wenn der Leistungsnehmer die Rechnung während dieser letzten Frist von 14 Tagen nicht begleicht, wird ein Inkassobüro vom Leistungsgeber beauftragt.

14.6. Der Leistungsnehmer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche unstreitig sind bzw. rechtskräftig festgestellt wurden.

§ 15 Haftungsbeschränkung

15.1. Soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, werden Schadensersatzansprüche gegen den Leistungsgeber ausgeschlossen. Jede Haftung ist auf den in der Vereinbarung vorhersehbaren Schadensersatzanspruch begrenzt.

15.2 Für Schäden kommt die Firma anyworx nur insoweit auf, wie die Betriebshaftpflichtversicherung für Schäden aufkommt. Der Leistungsgeber handelt in Vertrauen für den Leistungsnehmer und geht dabei in fürsinnige Vorleistung. Es wird vom Leistungsnehmer erwartet, dass diese Vertrauensstellung gewürdigt wird. Der gute Zahlungswille für die erbrachte Leistungszeit. Als externe menschliche Arbeitskraft und Fachkraft mietet der Leistungsnehmer Konzentrationszeit einer Fachperson. Menschlich bedeutet in diesem Sinne auch, dass nicht immer gleich der direkte Lösungsweg gefunden werden kann und evtl. etwas mehr Zeit (z.B. für die Installation, Konfiguration, Migrationen, Erstellungen, Einführungen, Umstellungen, Im- oder Export von Inhalten, Absprachen, etc.) benötigt wird, als vorgesehen.

15.3 Die aktuellen Leistungen der IT-Haftpflichtversicherung des Leistungsgebers werden auf der folgendem Link dargestellt:

🌐 https://www.exali.de/siegel/anyworx

15.4 Die Einhaltung lizenzrechtlicher Vorgaben für Waren aller Art, liegt beim Leistungsnehmer. Der Leistungsgeber wirkt mit der Veräußerung seines Angebots ausschließlich als Vermittler und ggf. als Verkäufer der Ware. Alle an das Produkt gebundene Lizenzbestimmungen sind dem Leistungsnehmer jederzeit über das Internet zugänglich. Sobald sich der Leistungsnehmer durch einen Auftrag für eine Ware entscheidet bzw. den Leistungsgeber damit beauftragt, erklärt sich dieser mit den jeweiligen Lizenzbestimmungen für das Produkt einverstanden. So kann gewährleistet werden, dass die Einführung möglichst reibungslos verläuft und etwa eine Installation auf Wunsch des Kunden, ohne weiteres, durchgeführt werden kann.

15.5 Der Leistungsgeber schützt seine Kundendaten durch für diesen Zweck entwickelte Systeme, um vor Fremdzugriffen zu schützen. Für eventuelle Datenverluste, die nicht durch grobe Fahrlässigkeit hervorgerufen wurden (z.B. Softwarefehler, Leitungsstörung, Hackerangriffe, etc.), wird als höhere Gewalt gewertet, sodass der Leistungsgeber hierbei nicht zur Rechenschaft gezogen werden darf.

15.6 Der Leistungsnehmer hat selbst dafür Sorge zu tragen, in regelmäßigen Abständen ein Backup seiner Systeme zu erstellen. Der Leistungsgeber kann nur dann haftbar für Datenverlust gemacht werden, wenn er für die Einrichtung der entsprechenden Sicherheitssoftware, also für die Sicherheit des betroffenen Objekts, beauftragt wurde.

§ 16 Datenschutzbestimmungen

16.1 Bestimmte Daten des Leistungsnehmers (z.B. Login-Daten) werden nach angemessen hohen Sicherheitsmethoden verschlüsselt (z.B. in einem digitalen Passwort-Safe) gespeichert. Für den Leistungsnehmer wird ein Kundenprofil inklusive Netzwerk-Dokumentation angelegt, in der spezifische Daten zentral gespeichert werden. Mit dem Bezug einer angebotenen Leistung stimmt der Leistungsnehmer zu, dass relevante Daten erfasst bzw. dokumentiert werden, sofern dies zur Erfüllung des damit verbundenen Auftrags zweckdienlich ist.

16.2 Der Leistungsgeber verwendet Verschlüsselungsverfahren, um das unbefugte Abfangen von kundenspezifischen Daten zu verhindern. Für eine Fernwartung zu PCs benötigt der Leistungsgeber die Zustimmung des jeweiligen Benutzers oder dessen Vorgesetzten. Unbeaufsichtigter Fernwartungszugang darf nur mit der Genehmigung eines für diese Entscheidung befugten Kunden erfolgen.

16.3 Der Leistungsgeber verpflichtet sich, zu jeder Zeit verantwortungsvoll mit Kundendaten umzugehen und diese nur im erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Weitergabe von für die Auftragsabwicklung benötigten Kundendaten an Dritte muss vom Leistungsnehmer genehmigt werden. Mit der Auftragserteilung wird dem Leistungsgeber das Einverständnis des Leistungsnehmers erteilt, dass das gewünschte Produkt bzw. die gewünschte Dienstleistung – ggf. auch im Namen des Leistungsnehmers – bestellt wird. Sollte es aufgrund einer Beauftragung erforderlich werden, ist der Leistungsgeber dazu berechtigt, ein Benutzerkonto für den Leistungsnehmer anzulegen und dieses als dessen IT-Dienstleister zu verwalten.

16.4 Für alle Geschäftsprozesse und die zwischen Leistungsgeber und Leistungsnehmer gilt eine beidseitige Geheimhaltungspflicht gegenüber fremden oder unbefugten. Die Weitergabe von Informationen dürfen demnach nur im Rahmen der Erforderlichkeit (z.B. die Übergabe von bestimmten Daten an ein bestimmtes Webskript, das eine bestimmte Funktion erfüllt).

16.5 Die speziellen Datenschutzbestimmungen für die Webebene der Firma anyworx e.K. können über folgenden Link eingesehen werden:
🌐 https://anyworx.net/datenschutz

§ 17 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

17.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsgeber und Leistungsnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17.2. Backnang ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

17.3. Der Leistungsnehmer bestätigt, dass die bei der Registrierung angegebenen Kommunikationswege, insbesondere die Erreichbarkeit per E-Mail, verfügbar sind. Änderungen der persönlichen Daten teilt der Leistungsnehmer dem Leistungsgeber zeitnah mit bzw. aktualisiert diese Daten in seinem Online-Kundenkonto.

17.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen unberührt.

17.5 Zusatzvereinbarungen zwischen Leistungsgeber und Leistungsnehmer
basieren auf Grundlage der AGB des Leistungsgebers. In einer
Zusatzvereinbarung können bestimmte Regelungen der AGB einvernehmlich
außer Kraft gesetzt werden und/oder es können zusätzliche Regelungen
getroffen werden. Eine Zusatzvereinbarung ist ein Dokument, das in
doppelter Ausführung, sowohl vom Leistungsnehmer, als auch vom
Leistungsgeber, unterschrieben wird. In einer Zusatzvereinbarung müssen
zudem eindeutige Identifikationsdaten der Beteiligten, sowie Ort und
Datum aufgeführt werden.